Rampen
Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine Steigung von 6% nicht überschreiten.
Bei Rampen mit einer Länge über 6 m Länge muss ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm eingebaut sein (zum Ausruhen).
Am Anfang und am Ende der Rampe müssen Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vorhanden sein.
Die Rampe darf kein Quergefälle aufweisen.
Handläufe an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch.
Mit dem geschätzten Höhenunterschied der zu überwinden ist, kann die Steigung der Rampe berecht werden.
Dabei gilt:
Steigung = Höhe x 100/Länge,
Höhe = Steigung x Länge/100,
Länge = Höhe x 100/Steigung

Zur Veranschauung: Die Neigung der Linie, die in unserem Logo den grünen vom weißen Bereich trennt, beträgt genau 6%.