Zum Inhalt springen

Rollstuhlplätze

Aus Wiki-Barrierefreiheit

Von Kultureinrichtungen, insbesondere von denen, die öffentliche Gelder beziehen, kann erwartet werden, dass sie barrierefreie Rollstuhlplätze vorhalten.

Es gibt keine einheitliche Vorschrift, die eine Mindestzahl von Rollstuhlplätzen pro Zuschauer vorsieht. Die jeweiligen Verordnungen sind Ländersache.

In der Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättV) (Entwurf 28. Februar 2025) findet man folgende Angaben für Rollstuhlbenutzer:

§ 10 Bestuhlung, Gänge und Stufengänge Abs. 7 In Versammlungsräumen mit Reihenbestuhlung müssen von bis zu 5 000 vorhandenen Besucherplätzen mindestens 1 Prozent und von darüber hinaus vorhandenen Besucherplätzen mindestens 0,5 Prozent, mindestens jedoch zwei Plätze als Flächen für Rollstuhlbenutzer freigehalten werden. Die Plätze und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen. Für Versammlungsstätten im Freien, Freisportanlagen und Stadien gelten Satz 1 und 2 entsprechend." https://nullbarriere.de/din18040-1-versammlungsstaetten.htm

Aus der VstättVO Hamburg (Ausfertigungsdatum: 05.08.2003, Textnachweis ab: 01.01.2004, Gültig bis: 31.12.2025)

"In Versammlungsräumen müssen für Rollstuhlbenutzer mindestens 1 vom Hundert Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein." https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/jlr-VSt%C3%A4ttVHAV2P4

In Berlin wird verlangt, dass in Versammlungsstätten ab dem Baujahr 2005 mindestens 1% der Plätze für rollstuhlnutzende Besucher*innen vorhanden sein sollen. https://www.rbb24.de/kultur/beitrag/2024/04/berlin-rollstuhl-theater-oper-barrierefrei-behinderte-platz.html?utm_source=chatgpt.com+(Sendung+vom+26.04.2024)

Kulturorte sind jedoch meist keine Neubauten und es wird das Argument genutzt, dass der Denkmalschutz Änderungen verbietet oder diese zu teuer seien. Zur Schaffung von Rollstuhlplätzen sind zumeist aber keine aufwändigen Umbauten nötig. Es können in der Regel einfach Sitzplätze herausgenommen werden. Nach der UN-BRK sind das „angemessene Vorkehrungen“. Die Versagung angemessener Vorkehrungen ist nach Artikel 2 der UN-BRK eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderung.

In Artikel 9 (Barrierefreiheit) wird konkretisiert, dass diese Maßnahmen, die den gleichberechtigten Zugang zu „Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit offenstehen“ gewährleisten sollen, auch Maßnahmen zur „Beseitigung von Zugangshindernissen und –barrieren einschließen“.

In Artikel 9, Absatz 2, b wird ergänzt, dass die Staaten außerdem geeignete Maßnahmen treffen, „um sicherzustellen, das private Rechtsträger, die Einrichtungen und Dienste, die der Öffentlichkeit offenstehen oder für sie bereit gestellt werden, anbieten, alle Aspekte der Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen berücksichtigen“.

Das bedeutet, dass auch kommerzielle oder privatwirtschaftliche Angebote Barrierefreiheit voll umsetzen sollen.

DIN 18040-1 Veranstaltungsräume.

In der Norm wird auf die Bestuhlung der Besucher, Zuschauer im Rollstuhl Bezug genommen. Nicht berücksichtigt wird die freie Sicht auf die Veranstaltung. Rollstuhlfahrer sitzen oft höher als auf Stuhlhöhe, einige benötigen eine Nackenstütze.

  • Bewegungsflächen und Verkehrsflächen können sich überlagern.
  • Die Sitzplätze für Begleitpersonen sind neben dem Rollstuhlplatz anzuordnen.
  • Für gehbehinderte oder auch großwüchsige Zuschauer sollte mehr Beinfreiheit bedacht werden. https://nullbarriere.de/din18040-1-versammlungsstaetten.htm