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Rampen: Unterschied zwischen den Versionen

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Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine '''Steigung''' von 6% nicht überschreiten.  
Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine '''Steigung''' von 6% nicht überschreiten.  



Aktuelle Version vom 2. Februar 2026, 15:00 Uhr

Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine Steigung von 6% nicht überschreiten.

Bei Rampen mit einer Länge über 6 m Länge muss ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm eingebaut sein (zum Ausruhen).

Am Anfang und am Ende der Rampe müssen Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vorhanden sein.

Die Rampe darf kein Quergefälle aufweisen.

Handläufe an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch.

Mit dem geschätzten Höhenunterschied der zu überwinden ist, kann die Steigung der Rampe berecht werden.

Dabei gilt:

Steigung = Höhe x 100/Länge,

Höhe = Steigung x Länge/100,

Länge = Höhe x 100/Steigung

Die untere Fläche ist grün, die obere rot. Links am Bildrand das edynamische Priktogramm einer aufwärts fahrenden Rollstuhlnutzenden Person
6% Steigung

Zur Veranschauung: Die Neigung der Linie, die in unserem Logo den grünen vom weißen Bereich trennt, beträgt genau 6%.