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Blindenführhund oder Assistenzhund

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Blindenführhunde oder andere Assistenzhunde sind medizinische Hilfsmittel. Gemäß § 33 des Sozialgesetzbuchs, fünftes Buch, sind Blindenführhunde in ihrem weißen Führungsgeschirr als medizinisches Hilfsmittel anerkannt. Sie haben sogar eine „Produktnummer“ im Katalog des „Hilfsmittelverbandes des GKV-Spitzenverbandes“. „GKV“ steht für die gesetzliche Krankenversicherung. Darin sind sehr ausführlich die Kriterien aufgezählt, die ein Hund erfüllen muss, um unter § 33 SGB V zu fallen. Rechtlich ist die Mitnahme nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vom 14. August 2006 eigentlich geklärt: Ein generelles Verbot der Mitnahme eines Blindenführhundes oder eines anderen Assistenzhundes stellt in aller Regel eine unzulässige Diskriminierung im Sinne von § 3 Abs. 2, 19 AGG dar. https://www.zooroyal.de/magazin/hunde/blindenfuehrhunde/

Informationen zur AHundV (Assistenzhundeverordnung): https://www.bmas.de/DE/Soziales/Teilhabe-und-Inklusion/Politik-fuer-Menschen-mit-Behinderungen/Assistenzhunde/Fragen-und-Antworten-AHundV/faq-ahundv-art.html

Stellungsnahme des Blindenverbandes zur AHundV(2022): https://www.dbsv.org/stellungnahme/ahundv-2022.html