Rampen: Unterschied zwischen den Versionen
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Die Seite wurde neu angelegt: „Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine '''Steigung''' von 6% nicht überschreiten. Bei Rampen mit einer Länge über 6 m Länge muss ein '''Zwischenpodest''' von mindestens 150 cm eingebaut sein (zum Ausruhen). Am Anfang und am Ende der Rampe müssen '''Bewegungsflächen''' von 150 cm x 150 cm vorhanden sein. Die Rampe darf kein '''Quergefälle''' aufweisen. '''Handläufe''' an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5…“ |
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'''Handläufe''' an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch. | '''Handläufe''' an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch. | ||
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Version vom 9. Dezember 2025, 10:14 Uhr
Rollstuhltaugliche Rampen dürfen eine Steigung von 6% nicht überschreiten.
Bei Rampen mit einer Länge über 6 m Länge muss ein Zwischenpodest von mindestens 150 cm eingebaut sein (zum Ausruhen).
Am Anfang und am Ende der Rampe müssen Bewegungsflächen von 150 cm x 150 cm vorhanden sein.
Die Rampe darf kein Quergefälle aufweisen.
Handläufe an beiden Seiten ermöglichen es, sich hochzuziehen. Durchmesser 3 bis 4,5 cm, 85 cm - 90 cm hoch.