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Veröffentlichung der Informationen zur Barrierefreiheit einer Website

Aus Wiki-Barrierefreiheit
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Veröffentlichung der Informationen zur Barrierefreiheit einer Website
Prüfung einer Website auf Barrierefreiheit
Anforderungen für ScreenreaderAnforderungen für Screenreader
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Die Informationen zur Barrierefreiheit der Website selbst sind seit dem Inkrafttreten der Norm EN 301 549 im Juni 2025 verpflichtend. https://www.aktion-mensch.de/inklusion/barrierefreiheit/barrierefreie-website/gesetzliche-pflichten

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) https://bfsg-gesetz.de/ heißt mit vollem Namen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze.

Eine der häufigen Fragen beziehen sich auf die Erklärung zur Barrierefreiheit. Zum Beispiel die Frage:

Benötigt man eine Erklärung zur Barrierefreiheit?

Ja. Muss eine Anwendung barrierefrei sein, schreibt Anlage 3 zu §§ 14, 28 BFSG einige Informationen zur Barrierefreiheit vor. Diese müssen auch selbst barrierefrei sein.

Das BFSG schreibt nur wenige Inhalte vor und fordert deutlich weniger obligatorische Angaben wie der Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1523 der Kommission vom 11. Oktober 2018 für öffentliche Stellen (dort mit Mustererklärung). Für mehr Informationen hierzu, siehe Pflichtinhalte und häufigen Fragen zur Barrierefreiheitserklärung.

Die Information muss auf deutlich wahrnehmbare Weise angebracht werden wie in den Allgemeinen Geschäftsbedigungen oder analog den Verweisen auf Impressum und Datenschutzerklärung. Eine genaue Bezeichnug ist nicht vorgegeben.

Eine Erklärung zur "Erklärung zur Barrierefreiheit" und Informationen dazu bietet die private Website von Robert Hartl: https://bfsg-gesetz.de/erklaerung-zur-barrierefreiheit/